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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 60/12   

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https://dejure.org/2012,123845
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 60/12 (https://dejure.org/2012,123845)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.05.2012 - L 2 R 60/12 (https://dejure.org/2012,123845)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - L 2 R 60/12 (https://dejure.org/2012,123845)
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  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 60/12
    Beispiele, welche Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen sollen, stellen insbesondere der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, der Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen, der Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen, und der Ausschluss von Tätigkeiten, die häufiges Bücken erfordern, dar (vgl. BSG, B.v. 19. Juni 1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24).
  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B

    Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 60/12
    Zumutbar sind hiernach alle Tätigkeiten auf derselben qualitativen oder der nächst niedrigeren Stufe (BSG, B.v. 27. August 2009 - B 13 R 85/09 B -).
  • BSG, 09.10.2007 - 5b/8 KN 3/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 60/12
    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, U.v. 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 3/07 R - mwN).
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